Oktober 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Aktivierte Bauzeitzinsen sind keine Dauerschuldzinsen

Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremdkapital. Soweit die Fremdkapitalzinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese so genannten Bauzeitzinsen entweder sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden. Werden die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert, darf das Finanzamt diese bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (BFH-Urteil vom 30.4.2003, Az. IR 19/02).