April 2007: Arbeitgeber

Aktienoptionen als "Anreizlohn": Regelmäßig tarifbegünstigt zu besteuern

Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm führen zu einem Lohnzufluss, wenn die Ansprüche aus den Rechten erfüllt werden. Die Höhe des Zuflusses errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aktienkurs am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers. Der Zuflusszeitpunkt hängt davon ab, ob börsennotierte oder nicht handelbare Optionsrechte vorliegen:

  • Bei börsennotierten Rechten fließt der geldwerte Vorteil beim Erwerb des Rechts zu. Das ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Firmendepot.

  • Bei nicht gehandelten Optionen erfolgt der Zufluss erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden.

Keine Rolle für die Lohnbesteuerung spielt, ob die Rechte anschließend sofort übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Die Ausübung ist ermäßigt zu besteuern, denn es liegt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Die Option wird nämlich regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Die Voraussetzung für die Mehrjährigkeit liegt vor, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung mehr als zwölf Monate liegen.

Hinweis: Etwas anderes gilt lediglich im Einzelfall bei Optionen für konkrete frühere Arbeitsleistungen. Diesem Grundsatz steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Option wiederholt einräumt oder der Mitarbeiter diese nicht einheitlich ausübt. Ist die Option ausgeübt und sind dem Arbeitnehmer die Aktien ins Depot gebucht worden, erfolgt die anschließende steuerliche Behandlung wie bei normalen Privatanlegern (BFH-Urteil vom 19.12.2006, Az. VI R 136/01).