Juli 2003: Alle Steuerzahler

AfaA beim Update von Standardsoftware

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob bei der Anschaffung eines Updates eine Restabschreibung in voller Höhe für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf die "alte" Software vorgenommen werden kann. In dem Urteil heißt es, dass eine zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf eine noch nicht vollständig abgeschriebene Software nicht möglich ist. Zudem hat sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware im Regelfall an der entsprechenden Hardware zu orientieren.

Die Kläger begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 den Abzug der Anschaffungskosten des Softwarepaketes "MS Office 4.3" in Höhe von 1.032,93 DM und des im gleichem Jahr bezogenen Updates "MS Office 4.3 c" in Höhe von 50 DM. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für das Update zwar als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, gewährte aber auf die Anschaffungskosten der Ursprungssoftware von 1.032,93 DM lediglich eine AfA in Höhe von 20 Prozent. Die vor dem Finanzgericht Niedersachsen erhobene Klage wurde abgewiesen. Eine Vollabschreibung des Wirtschaftgutes "MS Office 4.3" komme nicht in Betracht. Die Anschaffung und Installation von Updates diene der Programmpflege und führe nicht zu einem Wertverlust, sondern vielmehr zur Erhaltung oder sogar Erhöhung des Wertes der Software.

Hinweis: Das Finanzgericht stellt sich in seiner Urteilbegründung eindeutig gegen die in der Literatur vertretene Auffassung, dass eine sofortige Abschreibung der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung vorzunehmen sei, wenn eine neue Programmversion erworben wird. Dabei wird unterstellt, dass das häufige updaten der alten Version zu dem entsprechenden Wertverlust führt (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2003, Az. 10 K 82/99 rkr.).