Oktober 2018: Freiberufler und Gewerbetreibende

Abzugsverbot für Schuldzinsen: Bemessungsgrundlage auf Entnahmeüberschuss begrenzt

| Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen ist bei Überentnahmen gesetzlich beschränkt. Zur Ermittlungsweise hat der Bundesfinanzhof nun entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss begrenzt ist. |

Die Ermittlung im Überblick

Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Denn privat veranlasste Schuldzinsen sind bei Anwendung der Überentnahmeregelung nicht zu berücksichtigen. Im 2. Schritt ist dann zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen der Überentnahmeregelung eingeschränkt ist.

Beim Berechnungsmodus sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Werden Überentnahmen getätigt, dann ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

MERKE | Die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs ist auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung anzuwenden. Bei Überschusseinkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) gilt die Abzugsbeschränkung jedoch nicht.

Berücksichtigung von Verlusten

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Verlust stets vorrangig mit Unterentnahmen zu verrechnen. Doch dies hat der Bundesfinanzhof aktuell abgelehnt und sich für folgende Vorgehensweise ausgesprochen:

  • In einem Verlustjahr darf – bei isolierter Betrachtung dieses Jahres – die Überentnahme nicht höher sein als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage. Die Überentnahme des aktuellen Wirtschaftsjahrs ist auf den Entnahmeüberschuss begrenzt. Übersteigen dagegen die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, sodass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert.
  • Diese Grundsätze gelten auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme:
  • In einem ersten Schritt sind Verluste bei Ermittlung der zu addierenden Über- und Unterentnahmebeträge in die Berechnung einzubeziehen. Rechnerisch gehen sie damit in die Überentnahme des einzelnen Wirtschaftsjahrs und auch in die Bemessungsgrundlage der Totalperiode ein.
  • Da aber ein Verlust für sich genommen keine Überentnahme begründen darf, ist in einem zweiten Schritt die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahres auf den kumulierten Entnahmeüberschuss der Totalperiode (= Entnahmen abzüglich Einlagen der Totalperiode) zu begrenzen.

PRAXISTIPP | Die Entscheidung kann in bestimmten Jahren günstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus der Finanzverwaltung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in Überentnahmen verwandeln.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202418; BMF-Schreiben vom 17.11.2005, Az. IV B 2 -S 2144 – 50/05