November 2004: Arbeitnehmer

Abzug von Umzugskosten: Verkürzung des Weges weniger als eine Stunde

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Aufwendungen auf Grund eines beruflich veranlassten Wohnungswechsels entstanden sind. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkürzt sich durch den Umzug erheblich (nach bisheriger Auffassung um mindestens eine Stunde).

  • Der Umzug ist durch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, durch den Wechsel des Arbeitgebers oder durch eine Versetzung veranlasst.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ in einem aktuellen Urteil nun jedoch auch Umzugskosten von rund 5.400 Euro zum Steuerabzug zu, obwohl sich die Fahrtzeit um lediglich 46 Minuten verkürzte. Begründet wurde das Urteil mit der überdeutlichen Verkürzung des Fahrtweges auf vier Minuten, der künftig zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmittel zu absolvieren sei. Zudem sei die Verfügbarkeit der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber, eine Klinik, durch den Umzug wesentlich verbessert worden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.2004, Az. 8 K 34/00).