August 2003: Alle Steuerzahler

Abzug der Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde der Steuerpflichtige auf Grund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Piloten ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Steuerpflichtige selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten unter der Voraussetzung anerkannt, dass die entstandenen Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies lag im Streitfall eindeutig vor. Damit waren die Kosten voll – und nicht nur beschränkt – abziehbar (BFH-Urteil vom 27.5.2003, Az. VI R 33/01).