April 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Absetzung für Abnutzung: Domain-Adresse unterliegt keinem Werteverzehr

Aufwendungen für Domain-Adressen sind nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

In dem Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus dem selbstständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur bezieht, in seiner Überschuss-Gewinnermittlung "Übernahmekosten für Domain-Adressen" in Höhe von rund 4.500 Euro als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Dabei gab er an, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseiten selbst eingerichtet". Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen jedoch unberücksichtigt und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handelt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Finanzrichter begründeten ihre Auffassung wie folgt:

Die Domain-Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Hinsichtlich der Abschreibung gibt es bei Domain-Adressen weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Der Wert einer Domain-Adresse wird maßgeblich von ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei keine Abnutzerscheinungen festgestellt werden können. Das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut "Domain-Adresse" ist von daher lediglich mit den Anschaffungskosten aktivierbar.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004, Az. 2 K 1431/03, Revision beim BFH, Az. III R 6/05).