August 2004: Arbeitnehmer

Abschluss von Zusatzversicherungen: Folgen für die Praxisgebühr

Eine Betriebskrankenkasse (BKK) hatte damit geworben, dass Mitglieder, die einen Zusatzversicherungstarif beim Deutschen Ring abschließen, die Praxisgebühr der letzten drei Quartale des Jahres 2004 in Höhe von bis zu 30 Euro erstattet bekommen. Die BKK wollte mit dieser Maßnahme bei ihren Mitgliedern einen Anreiz dafür setzen, die Zusatzversicherungsangebote des eigenen Kooperationspartners zu nutzen. Sie bezeichnete in der Werbung ihre eigene Maßnahme als "Novum auf dem Krankenversicherungsmarkt". Die Wettbewerbszentrale hatte eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung des Angebots beantragt.

Das Landgericht Hamburg hat mit einem aktuellen Beschluss per einstweiliger Verfügung der BKK diese Werbung und die Regelung untersagt, weil sie schlicht unzulässig ist. Eine gesetzliche Krankenkasse darf die gesetzlichen Zuzahlungen – wozu auch die Praxisgebühr zählt – nicht willkürlich erstatten. Hierzu bedarf es einer Rechtsgrundlage, die das Sozialgesetzbuch V nur in wenigen Ausnahmefällen vorsieht, z.B. im Rahmen von Bonusprogrammen nach § 65a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. Die hier möglichen Ermäßigungen gesetzlicher Zuzahlungen sind allerdings streng zweckgebunden und bedürfen einer Satzungsregelung. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Reduzierung beziehungsweise Erstattung der Praxisgebühr im Zuge der Vermittlung privater Zusatzversicherungsangebote nach § 194 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine solche Regelung wäre auch mehr als fragwürdig, weil die Verwendung von Beitragsmitteln zur Förderung des Wettbewerbs privater Krankenversicherungsunternehmen eine deutliche Zweckentfremdung bedeuten würde. Davon abgesehen besteht auch keine Rechtsgrundlage, den Abschluss privater Zusatzversicherungen durch die Krankenkasse auf andere Weise – etwa durch Zahlung einer Prämie – zu fördern.

Aus den angeführten Gründen hat das Landgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Da die BKK von der Rechtmäßigkeit ihrer Werbeaktion weiterhin überzeugt ist, hat sie gegen den Beschluss Berufung eingelegt (LG Hamburg, Beschluss vom 3.5.2004, Az. 312 O 409/04).