Januar 2003: Alle Steuerzahler

Abschlag vom Einheitswert eines Wohnhauses wegen Lärmbelästigung

Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war die Einheitsbewertung auf den 1.1.1997. Das Gericht hatte zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Umständen Fluglärmbelästigung vom Flughafen Frankfurt einen Abschlag vom Einheitswert eines Wohnhauses in Mainz rechtfertigen könnte. In dem zu Grunde liegenden Streitfall beantragte der Kläger beim Finanzamt für sein Wohnhaus einen Abschlag von 15 Prozent auf den Einheitswert wegen Lärm und Kerosinbelastung. Die zur Landung auf dem Flughafen ansetzenden Flugzeuge verursachten Lärm und Schmutz, was zu einer Minderung des Einheitswertes führen müsse. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Entscheidender Hintergrund des Ganzen ist die Tatsache, dass zur Feststellung des Einheitswerts grundsätzlich auf den Mietspiegel zurückgegriffen wird. Und im Mietspiegel ist die der Gegend übliche Beeinträchtigung regelmäßig bereits berücksichtigt und eingearbeitet. Deshalb kann ein weiterer Abschlag natürlich auch nur dann gewährt werden, wenn die Belästigung über das übliche Maß hinausgeht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.5.2002, Az. 1 K 2646/99, rechtskräftig).