Februar 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Abgeltungszahlungen für entgangenen Urlaub

Zahlungen an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn betriebliche Gründe verhindern, dass der Urlaub genommen beziehungsweise auf das neue Kalenderjahr übertragen werden kann.

Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Das arbeitsrechtliche Verbot einer Abgeltung von Urlaub (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz) gilt in diesem Fall nicht. Derartige Abgeltungszahlungen können zudem bereits einen Monat vor Ende des Urlaubsjahrs beschlossen werden, wenn wegen der anstehenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs absehbar ausscheidet. Die Finanzverwaltung will sich dieser Entscheidung nicht anschließen. Sie hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Urteil vom 25.9.2002, Az. 13 K 4947/01, Rev. unter Az. I R 50/03).