Juni 2010: Arbeitnehmer

Abfindungen: Geringfügigkeitsgrenze für gesplittete Zahlung liegt bei 5 %

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, kann diese ermäßigt besteuert werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tarifermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine begünstigte Abfindung jedoch auch dann gegeben, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Klare Geringfügigkeitsgrenzen nannte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nicht. Eindeutige Aussagen machte hingegen das Finanzgericht Köln. Danach ist eine Teilzahlung geringfügig, wenn eine Bagatellgrenze von 5 % nicht überschritten wird.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision zugelassen wurde, wird sich der Bundesfinanzhof vermutlich bald dazu äußern, ob er eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 % für sachgerecht hält (FG Köln, Urteil vom 9.3.2010, Az. 8 K 972/08; BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).