September 2006: Arbeitgeber

Abfindungen bei Altersteilzeit: Zur steuerfreien Gestaltungsmöglichkeit

Die Steuerfreiheit für Abfindungen ist seit Jahresbeginn grundsätzlich gestrichen worden. Es gibt aber noch Übergangsregelungen. So darf z.B. der bisher geltende Freibetrag für Abfindungen weiterhin genutzt werden, wenn die Vereinbarungen über die Abfindungszahlungen vor dem 1.1.2006 getroffen wurden und dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 31.12.2007 zufließt.

Darüber hinaus gewährt die Finanzverwaltung nun einen Gestaltungsspielraum für den Fall, dass ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat. Sieht diese am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Abfindung vor, kann der bisherige Freibetrag auch dann noch gewährt werden, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig wird. Dies gelingt, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich darauf einigen, den Termin für die geplante Auszahlung der Abfindung auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2008 vorzuziehen.

Hinweis: Durch diese nachträgliche Änderung der ursprünglichen Vereinbarung kommt es zu keinem Gestaltungsmissbrauch. Es spielt ferner auch keine Rolle, ob die gesamte Abfindung oder nur eine Teilsumme, etwa in Höhe des Freibetrags, auf einen Zeitpunkt vor 2008 vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrages ist nicht schädlich (FinMin Hessen, Erlass vom 14.6.2006, Az. S 2340 A – 093 – II 3b).