Februar 2005: Arbeitgeber

Abfindung: Für Steuerfreiheit muss Arbeitgeber Auflösung veranlassen

Eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist nur steuerfrei, wenn die Auflösung durch den Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist. Das heißt: Der Arbeitgeber muss – zum Beispiel durch eine Kündigung – die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt haben. Maßgebend hierfür ist allein, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses betrieben hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat. Denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen. Die Steuerbefreiung kann damit sogar einem Arbeitnehmer gewährt werden, der wegen einer Pflichtverletzung zum (unfreiwilligen) Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen hat (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 64/03).