Januar 2003: Abschließende Hinweise

2003 keine Beitragstabellen mehr

Mit der Änderung der Beitragszahlungsverordnung vom 13.8.2001 (BGBl I 2001, S. 2165) wurde bereits geregelt, dass die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung vom Jahre 2003 an nicht mehr nach Tabellenwerten erfolgen soll. Soweit die Beiträge nicht ohnehin mit Datenverarbeitungsanlagen errechnet werden, sollen die Beiträge künftig ausschließlich auf der Basis des tatsächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelts prozentual mit den jeweils maßgebenden Beitragssätzen für die einzelnen Versicherungszweige – gegebenenfalls mit einem Taschenrechner – ermittelt werden. Da die Beiträge für Beschäftigte im Allgemeinen – von Ausnahmen abgesehen – vom Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte zu tragen sind, ergibt sich der Beitragsanteil je Beschäftigten aus der Summe des mit der Hälfte des Gesamtbeitragssatzes getrennt berechneten Anteils. Der jeweilige Beitragsanteil ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Die zweite Stelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine Zahl zwischen fünf und neun ergibt. Der Gesamtbeitrag für Arbeitgeber und Beschäftigten ist dann durch Verdoppelung des gerundeten Beitragsanteils zu errechnen.

Bei einem angenommenen Beitragssatz der Krankenkasse von 13,6 v.H., der Pflegeversicherung von 1,7 v.H., der Rentenversicherung von 19,5 v.H. und der Arbeitsförderung von 6,5 v.H. ergibt sich für alle Versicherungszweige ein Gesamtbeitragssatz von 41,3 v.H., die Hälfte davon ist 20,65 v.H. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.275,00 Euro ergibt sich als Beitragshälfte (20,65 v.H. von 1.275 Euro =) 263,2875 Euro, als gerundeter Beitragsanteil des Beschäftigten ergibt sich somit 263,29 Euro; den gleichen Anteil hat der Arbeitgeber zu übernehmen, sodass als Gesamtbeitrag 526,58 Euro an die Krankenkasse abzuführen sind.
Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann er wählen, ob er den Gesamtbeitrag in der zuvor aufgezeigten Weise berechnet oder das Arbeitsentgelt mit dem vollen Beitragssatz multipliziert. Die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden unter Anwendung des vollen Beitragssatzes ermittelt. Der Fortfall der Beitragstafeln steht unmittelbar bevor. Es ist daher sinnvoll, dass sich die Arbeitgeber auf die demnächst vorzunehmenden Beitragsberechnungen einstellen.