Juni 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

100 Prozent Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke aber auch Genussmittel wie Kaffee, Gebäck und Zigarren oder Zigaretten, die während einer Bewirtung an Gäste ausgegeben werden. Steuerlich zu berücksichtigen sind diese Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn hinter einer Bewirtung ein geschäftlicher Anlass steht.

Bislang ist es so, dass Unternehmer die Kosten für ein Geschäftsessen nur zu 80 Prozent als Betriebsausgaben bei der Steuer abziehen dürfen (die bewirtende Person muss sich einen 20-prozentigen Eigenanteil der Ausgaben steuerlich zurechnen lassen). Dies gilt auch für die Umsatzsteuer. Von einer Bewirtungsrechnung über 100 Euro kann der Unternehmer nur die Vorsteuer für 80 Euro herausrechnen.

Das Finanzgericht München vertritt in einem Beschluss vom 2. Dezember 2002 die Auffassung, es sei ernstlich zweifelhaft, ob das Recht zum vollen Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch den deutschen Gesetzgeber eingeschränkt werden darf. Insoweit verstoße die Kürzung des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten auf 80 Prozent nach § 15 Umsatzsteuergesetz ganz klar gegen EU-Richtlinien. Bis zur endgültigen Entscheidung haben die Richter den vollen Vorsteuerabzug zugelassen.

Hinweis: Als Unternehmer sollten Sie die komplette Vorsteuer aus allen Restaurantrechnungen bei der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen. Damit das Finanzamt keine versuchte Steuerhinterziehung nachweisen kann, sollte aber ein kurzer Vermerk als Anlage zur Umsatzsteuer-Voranmeldung angebracht werden. Verweigern die Beamten dennoch den vollen Vorsteuerabzug, sollte Einspruch eingelegt werden mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren (FG München, Beschluss vom 2.12.02, Az.14 V 3486/02-rkr.).